Gemeinde Hohenfels
Landkreis Konstanz
S A T Z U N G
für die Feuerwehr Hohenfels mit Abteilungen
(Feuerwehrsatzung – FwSAbt)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit
den §§ 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 2
und 3, 18a des Feuerwehrgesetztes hat der Gemeinderat am 16.03.2005
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Hohenfels, in dieser
Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe
dienende Einrichtung der Gemeinde Hohenfels ohne eigene
Rechtspersönlichkeit.
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
1. den aktiven Abteilungen
Liggersdorf,
Mindersdorf,
Selgetsweiler-Kalkofen,
Deutwang;
2. einer evtl. zu bildenden gemeinsamen Altersabteilung
3. der Jugendabteilung.
§ 2
Aufgaben
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und
öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze,
Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den
Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu
schützen. Im Übrigen hat die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und
Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. - § 2
Abs. 1 Feuerwehrgesetz -.
(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur
Hilfeleistung für Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe
herangezogen und mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem
Feuersicherheitsdienst in Theatern Versammlungen, Ausstellungen und auf
Märkten, beauftragt werden. Zuständig ist der Bürgermeister.
(3) In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr insbesondere
1. die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nach
den jeweiligen Vorschriften aus- und fortzubilden – es sollen
mindestens 12 Übungen im Jahr durchgeführt werden - ,
2. die Ausbildung in Erster Hilfe zu fördern,
3. im Katastrophenschutz mitzuwirken.
§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Feuerwehr sind
1. Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. ein guter Ruf,
3. körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst,
4. schriftliche Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit.
Die Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation
aktiv tätig sein und dürfen nicht ungeeignet im Sinne des § 10 Abs. 2
des Feuerwehrgesetzes sein.
(2) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und
Kenntnissen (§ 10 Abs. 4 Feuerwehrgesetz) kann der Feuerwehrausschuss
im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln.
(3) Aufnahmegesuche sind an den Abteilungskommandanten
zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Neu
aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuerwehr werden vom
Feuerwehrkommandanten durch Handschlag verpflichtet.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht; eine
Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister schriftlich
mitzuteilen.
(5) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.
§ 4
Beendigung des Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen
Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner
Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
3. ungeeignet zum Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes wird oder
4. entlassen oder ausgeschlossen wird (Absatz 2, 3 und 6).
(2) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist
auf seinen Antrag zu entlassen, wenn der Dienst in der Feuerwehr für
ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte
bedeutet.
(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der
seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, ist auf seinen Antrag
aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen. Er kann nach Anhörung des
Feuerwehr- und des Abteilungskommandanten auch ohne seinen Antrag
entlassen werden. Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann
aus dem Feuerwehrdienst entlassen werden, wenn die Abteilung, der er
angehört, aufgelöst wird.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der
seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer
Woche dem Abteilungskommandanten schriftlich anzuzeigen.
(5) Über die Entlassung entscheidet der Bürgermeister.
Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über
den Abteilungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen.
(6) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann
bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen
gegen die Dienstpflichten durch den Gemeinderat nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden (§ 12 Abs.
4 Feuerwehrgesetz). Der Feuerwehrausschuss hat vor seiner Stellungnahme
die Abteilungsversammlung zu hören.
(7) Der Bürgermeister stellt die Beendigung des
Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid fest. Angehörige der
Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine
Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
§ 5
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
(1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben
das Recht, den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine
Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
Die aktiven Angehörigen der Abteilung haben außerdem das Recht, ihren
Abteilungskommandanten und seinen Stellvertreter zu wählen.
(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 15 Feuerwehrgesetzes und
der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen
Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eine Entschädigung.
(3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder
infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maßgabe des §
16 Feuerwehrgesetz.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an
der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 17 Feuerwehrgesetz befreit.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 Feuerwehrgesetz)
1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden,
3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen,
4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und
sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich
zu verhalten,
5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten,
6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und
Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen
Zwecken zu benutzen.
(6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben
eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehrkommandanten
oder dem von ihm Beauftragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine
Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn melden,
spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe hierfür zu nennen.
(7) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der
Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so
kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn
vorläufig des Dienstes entheben.
§ 6
Altersabteilung
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der
Dienstkleidung übernommen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
dauernd dienstunfähig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung ist
und keine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörige
der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, aus der aktiven
Abteilung in die Altersabteilung übernehmen.
(3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
(4) Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch
feuerwehrdienstfähig sind, können vom Feuerwehrkommandanten im
Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und
Einsätzen herangezogen werden.
§ 7
Jugendfeuerwehr
(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen
„Jugendfeuerwehr Hohenfels“. Die Jugendabteilung besteht aus
Jugendlichen aller Ortsteile.
(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen zwischen dem
vollendeten 10. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als
Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme
muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt
werden. Über die Aufnahme entscheidet der Leiter der Jugendfeuerwehr.
(3) Die Zugehörigkeit des Anwärters zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
1. er in die Feuerwehr als aktiver Angehöriger aufgenommen wird,
2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen,
4. er den gesundheitlichen Anforderung nicht mehr gewachsen ist,
5. er aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.
(4) Die Anwärter wählen auf Vorschlag des
Feuerwehrausschusses den Leiter der Jugendfeuerwehr
(Jugendfeuerwehrwart) auf die Dauer von fünf Jahren. Der
Feuerwehrkommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der
Gemeindefeuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendabteilung
beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss aktiver Angehöriger der
Gemeindefeuerwehr sein und soll den Lehrgang für Jugendfeuerwehrarbeit
besucht haben.
(5) Die Jugendabteilung kann dem Feuerwehrausschuss Anträge zur Gestaltung ihres Dienstes vorlegen.
§ 8
Ehrenmitglied
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes
wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied und
2. bewährten Kommandanten nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant
verleihen.
§ 9
Organe der Feuerwehr
Organe der Feuerwehr sind
1. Feuerwehrkommandant,
2. Abteilungskommandanten,
3. Feuerwehrausschuss,
4. Hauptversammlung
5. Abteilungsversammlungen.
§ 10
Feuerwehrkommandant, stellvertretender Feuerwehrkommandant
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.
(2) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter
werden von den aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer
von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Zu Stellvertretern können bis
zu zwei Feuerwehrangehörige gewählt werden.
(3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer
1. der Feuerwehr aktiv angehört,
2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des
Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllt.
(5) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter
werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom
Bürgermeister bestellt.
(6) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter
haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres
vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers
weiterzuführen. Kommt binnen eines Monats nach Freiwerden der Stelle
oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der
Bürgermeister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum
Feuerwehrkommandanten oder einen der Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 2
Feuerwehrgesetz). Diese Bestellung endet mit der Bestellung des
Nachfolgers.
(7) Der Feuerwehrkommandant ist für die
Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Absatz 1 Satz 1
Feuerwehrgesetz) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung
übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
1. auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
2. die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen und dem Bürgermeister rechtzeitig mitzuteilen,
3. auf den Besuch von Lehrgängen hinzuwirken,
4. die Zusammenarbeit der aktiven Abteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln,
5. die Tätigkeit des Kassenverwalters sowie des Gerätewarts zu überwachen,
6. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten,
7. auf eine ordnungsgemäße Ausrüstung hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
8. auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und –einrichtungen hinzuwirken (§ 9 Abs. 1 Satz 2 Feuerwehrgesetz),
9. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Bürgermeister mitzuteilen.
(8) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und
den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu
beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über
Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
Es können ihm weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen werden. -§
9 Abs. 2 Feuerwehrgesetz-
(9) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben
den Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit
mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.
(10) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter
können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen
werden.
(11) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen
Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters
des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(12) Für die Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) gelten
die Absätze 2 bis 7 und 9 entsprechend. Sie sind für die
Einsatzbereitschaft ihrer Abteilungen verantwortlich und führen sie
nach Weisung des Feuerwehrkommandanten. Die Abteilungskommandanten und
ihre Stellvertreter werden von den (aktiven) Angehörigen ihrer
Abteilung gewählt.
(13) Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter
können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses und des
Abteilungsausschusses abberufen werden.
§ 11
Unterführer
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie
1. der Feuerwehr aktiv angehören,
2. über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und
3. die nach den Verwaltungsvorschriften des
Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen
Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im
Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des
Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der
Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre
Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines
vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers
wahrzunehmen.
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen des Vorgesetzten aus.
§ 12
Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden von
der Hauptversammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom
Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der
Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der
Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen
Gemeindebediensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des
Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine
Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftlichen Arbeiten
der Feuerwehr zu erledigen.
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse zu
verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des
Wirtschaftsplans zu verbuchen. Zahlungen darf er nur aufgrund von
Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten
annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermögens sind ab einem
Wert von 100 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
(4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und
die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich
dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
(5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Abteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
§ 13
Feuerwehrausschuss
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem
Feuerwehrkommandanten als Vorsitzenden und aus max. 20 auf fünf Jahre
in den Abteilungsversammlungen gewählten Mitgliedern der aktiven
Abteilungen, die sich wie folgt aufteilen:
- aktive Abteilung Liggersdorf: 3 Mitglieder
- aktive Abteilung Mindersdorf: 3 Mitglieder
- aktive Abteilung Selgetsweiler-Kalkofen: 3 Mitglieder
- aktive Abteilung Deutwang: 2 Mitglieder
Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außerdem an:
- die Stellvertreter des Kommandanten,
- die Kommandanten der aktiven Abteilungen (Abteilungskommandanten),
- der Jugendfeuerwehrwart.
Der Schriftführer wird aus der Mitte des Feuerwehrausschusses gewählt.
(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des
Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies
mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der
Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung
zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des
Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung
rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit
teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen.
(4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag
abgelehnt.
(5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht-öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
(6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend zuziehen.
§ 14
Hauptversammlung und Abteilungsversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet
jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr statt. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen
Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere
Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In
der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant über das vergangene
Jahr einen Bericht zu erstatten.
(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten
einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens
ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr dies
schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und
Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern sowie dem
Bürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.
(3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite
Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig
ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift
gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf Verlangen
vorzulegen.
(5) Unter dem Vorsitz des Abteilungskommandanten findet
jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen
der Abteilungsfeuerwehr statt. Der Abteilungsversammlung sind alle
wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung
nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung
vorzulegen. In der Abteilungsversammlung hat der Abteilungskommandant
einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen
Bericht über den Rechnungsabschluss zu erstatten. Die
Abteilungsversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss; die
Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß.
§ 15
Wahlen
(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung
durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkommandanten geleitet.
Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen
Wahlleiter.
(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen.
Soweit nach dem Feuerwehrgesetz zulässig, kann offen gewählt werden,
wenn kein Mitglied widerspricht.
(3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner
Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der
anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den
meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl
und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit
nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in der der Bewerber mehr als
die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
(4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses
wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt.
Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu
wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(5) Die Niederschrift über die Wahl des
Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist innerhalb einer
Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu
übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb
eines Monats eine Neuwahl statt.
(6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des
Feuerwehrkommandanten oder seiner Stellvertreter nicht zustande oder
stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss
dem Bürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr
vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im
Feuerwehrdienst zur Ernennung eignen.
(7) Für die Wahlen in den Abteilungen (z.B. des
Abteilungskommandanten und seines Stellvertreters) gelten die Absätze 1
bis 6 sinngemäß.
§ 16
Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse)
(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die
Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.
Die Kameradschaftskassen der Abteilungswehren bilden jeweils
selbständige Sondervermögen, die gemäß den Bestimmungen dieser Satzung
von den Abteilungen verwaltet werden.
Die Altersabteilung verfügt über keine
Kameradschaftskasse. Die Kameradschaftskasse der Jugendfeuerwehr bildet
ebenfalls ein selbständiges Sondervermögen und wird gemäß den
Bestimmungen dieser Satzung von der Jugendfeuerwehr selbst verwaltet.
(2) Das Sondervermögen besteht aus
1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
2. Erträgen aus Veranstaltungen,
3. sonstigen Einnahmen,
4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen.
(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des
Bürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur
Erfüllung der Aufgaben der Kameradschaftskasse voraussichtlich
eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben
können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden.
Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre
Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der
Zustimmung des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von
Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden,
wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt.
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der
Feuerwehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den
Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis
zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu
entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des
Wirtschaftsplans den Bürgermeister.
(5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens
einmal von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf fünf
Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem
Bürgermeister vorzulegen.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der
Gemeinde Hohenfels vom 11.12.1990 und die Änderungssatzung vom
12.03.2003 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder
aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.
4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres
seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend
gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Hohenfels, den 16.03.2005
( V e i t )
Bürgermeister
Beglaubigung
Vorstehende Satzung wurde gemäß der Satzung der Gemeinde
Hohenfels über öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt Nr. 11 vom
19.03.2005 öffentlich bekannt gemacht.
Hohenfels, den 21.03.2005
( V e i t )
Bürgermeister
Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde erfolgte am 31.03.2005
Hohenfels, den 31.03.2005
( Veit )
Bürgermeister
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